Straftaten Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Zweck des BtMG ist vor allem die Vermeidung von Missbrauch von Betäubungsmitteln. Zwar gibt es viele Betäubungsmittel / Drogen auch als verschreibungspflichtige Arzneimittel, sie stellen aber jedenfalls in vielerlei Hinsicht eine Gefahr für Gesundheit und Belange der Bevölkerung dar. Der BGH ist der Ansicht, dass vor allem auch die Volksgesundheit Schutzgut des BtMG ist, denn schließlich ist es letztlich die Gemeinschaft, auf die sich Drogenkonsum sozialschädlich auswirken kann und auch tatsächlich auswirkt.

Der Umgang mit Betäubungsmitteln / Drogen ist illegal, wenn keine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vorliegt. Legal ist der Umgang nur, wenn eine Erlaubnis vorliegt oder es keiner Erlaubnis bedarf. In § 3 I BtMG sind die erlaubnispflichtigen Verkehrsarten erschöpfend aufgeführt. Man kann in etwa sagen, dass ausserhalb von Kliniken und Apotheken der gesamte Verkehr mit Betäubungsmitteln / Drogen erlaubnispflichtig ist. Darunter fällt beispielsweise Cannabis. Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen, siehe § 3 II BtMG. Einer Erlaubnis nach § 3 BtMG bedarf nicht, wer in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erwirbt, siehe § 4 I Nr. 3a BtMG.

Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind die Straftatbestände abschließend von § 29 - § 30b BtMG normiert, wobei § 29 BtMG als Vergehen die Grundtatbestände (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe) enthält und § 29 III Nr. 1 + 2 BtMG die besonders schweren Fälle (Trotz Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bleibt es beim Vergehen i.S.d. § 12 II StGB, kein selbständiger Qualifikationstatbestand, sondern "nur" Strafzumessungsregel mit Regelbeispielen). "Interessant" wird es dann schon bei den Verbrechen der §§ 29a - 30a BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bis nicht unter 5 Jahren). Besonders gefährlich ist dabei der § 30a II Nr. 2 BtMG, bei dem es z.B. bereits ausreicht, dass jmd. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Man kann sich ausmalen, was für Gegenstände damit wohl gemeint sind. Man kann also (als Täter) schneller zum § 30a BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren) kommen als man denkt. Bei sämtlichen dieser Straftaten ist das Fehlen der Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln Tatbestandsmerkmal, daher ständig das Wort "unerlaubt" in den Tatbeständen.

Eigenkonsum von Betäubungsmitteln (etwa Entgegennahme von BtM zum sofortigen Konsum / unmittelbaren Verbauch ohne Verfügungsgewalt) ist nicht strafbar. Demzufolge rechtfertigt das Konsumieren von Betäubungsmitteln oder deren Nachweis in Blut, Haar oder Urin  allein weder eine Verurteilung wegen Erwerbs noch Besitzes von BtM. Da müssen schon zusätzliche Erkenntnisse für Polizei und Staatsanwaltschaft hinzukommen, dass z.B. von einem hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich Erwerb / Besitz von BtM gesprochen werden kann. Besitz / Erwerb von Betäubungsmitteln zum Zwecke des Selbstkonsums ist aber sehr wohl strafbar. Jedoch sieht § 31a I 1 BtMG vor, dass beim Verkehr mit Betäubungsmitteln in nur geringer Menge zum Eigenverbrauch von der Strafverfolgung abgesehen werden kann.

Lt. BGH ist Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - der Begriff des Handeltreibens wird vom BGH weit ausgelegt - jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Handeltreiben kann also z.B. sein: Beschaffung, Lieferung, Verkauf mit der Absicht der Gewinnerzielung, Ankauf mit der Absicht, die BtM weiterzuverkaufen, Transportleistungen, Vermittlung in Erwartung auf Provision, ja sogar "verbales" Handeltreiben (zum Kauf anbieten ohne Besitz) u.v.m.. Da der erstrebte Umsatz nicht tatsächlich erreicht oder gefördert werden braucht und es sogar ausreicht, dass jmd. BtM zum Kauf anbietet ohne sie tatsächlich zu besitzen, ist das Handeltreiben kein Erfolgsdelikt, sondern Unternehmensdelikt. Der Täter muß eigennützig handeln, ihm muß es auf seinen persönlichen Vorteil ankommen. Das ist i.d.R. dann der Fall, wenn er mit dem Verkauf der Betäubungsmittel Gewinn machen will oder sonst irgendwelche messbaren Vorteile erstrebt (Belohnung, Provision etc.).

Gem. § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Nach § 29 II BtMG ist der Versuch strafbar (Anwendungsbereich eher gering, da ja schon so viel unter täterschaftliches Handeltreiben fällt). Nach § 29 III BtMG - das sind die besonders schweren Fälle - ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt (Ziffer 1) oder dadurch die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet (Ziffer 2). Die fahrlässigen Verstöße sind in § 29 IV BtMG geregelt. Nach § 29a I Nr. 2 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Verbrechen) bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben. Nach § 29a II BtMG ist in minderschweren Fällen (in der Praxis häufig) die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Nach § 30 I Nr. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Nach § 30a I BtMG ist die Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. Wichtig i.R.d. § 30a BtMG ist auch hier der § 30a II Nr. 2 BtMG zu nennen, der zu einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren führen kann, wenn jmd. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Das Mitsichführen ist dann schon gegeben, wenn jmd. eine - gebrauchsfähige - Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand i.S.d. Tatbestandes (das kann z.B. schon ein Baseballschläger oder Teleskopschlagstock sein, wenn vom Täter konkret zur Verletzung von Personen bestimmt) gebrauchsbereit bei sich hat.

Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln ist in § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG sanktioniert. Von Abgabe spricht man vor allem, wenn die tatsächliche Verfügungsgewalt über BtM unentgeltlich (ohne Rechtsgeschäft) von dem Abgebenden auf einen anderen übertragen wird, der als Empfänger dann über das Betäubungsmittel frei verfügen kann. Daran fehlt es aber, wenn dem Empfänger BtM zum sofortigen Konsum / Verbrauch / Mitgenuß in verbrauchsgerechter Menge überlassen werden. Es kann sich dann aber eine Strafbarkeit aus § 29 I S.1 Nr. 6b BtMG ergeben (Überlassung zum unmittelbaren Verbauch). Der Empfänger macht sich nicht strafbar, wenn er die BtM sofort an Ort und Stelle konsumiert und nicht etwa mitnimmt. Das "Veräußern" i.S.v. § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG erfolgt im Gegensatz zur "Abgabe" zwar entgeltlich, aber jedoch uneigennützig, typischer Fall: Verkauf zum Einkaufspreis. Beim "Erwerb" von BtM ist es egal, ob die Betäubungsmittel entgeltlich oder unentgeltlich erworben werden. Erwerb beruht auf Rechtsgeschäft des Empfängers mit dem Vorbesitzer. Am Erwerb fehlt es aber, wenn das BtM in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle entgegengenommen wird. Der "Besitz" von BtM ist eine Art Auffangtatbestand, z.B. in den Fällen, in denen dem Täter nur die tatsächliche Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel nachgewiesen werden kann und nicht etwa "Erwerb" oder andere Tatbestände und Begehungsformen des BtMG. Auffällig am Betäubungsmittelgesetz ist, dass es für  "Erwerb" oder "Anbau" von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen keinen Verbrechenstatbestand (also Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr) gibt; dafür wäre dann aber der § 29a I Nr. 2 BtMG in der Form des Besitzes einschlägig.

Die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln ist in § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG und in § 30 I Nr. 4 BtMG sanktioniert, d.h. wenn das BtM aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht worden ist. Unerlaubte Ausfuhr von Betäubungsmitteln - § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG - ist dementsprechend das Verbringen von BtM aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ins Ausland. "Durchfuhr" i.S.v. § 29 I S.1 Nr. 5 BtMG bedeutet, dass BtM in das Inland verbracht, im Inland befördert und wieder ins Ausland verbracht wird und zwar ohne dass es etwa dem Durchführenden zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens tatsächlich zur Verfügung steht. Wenn der Täter im Inland über die BtM tatsächlich verfügen kann oder bereits nur die Verfügungsmöglichkeit hat, so ist das dann Einfuhr. Unerlaubter Anbau (Anbau = Aufzucht von Pflanzen) und unerlaubtes Herstellen (Herstellen = Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln (§ 2 I Nr. 4 BtMG))von Betäubungsmitteln ist in § 29 I S.1 Nr. 1 BtMG sanktioniert.