§ 31 BtMG (Kronzeugenregelung) / § 35 BtMG (Zurückstellung der Strafvollstreckung)eispiele)
§ 31 BtMG
Beginnen wir mit § 31 Nr. 1 BtMG: Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. § 31 Nr. 1 BtMG betrifft die Aufklärung von Taten Dritter, an denen der Aufklärungsgehilfe mitgewirkt hat. Es muß zumindest ein Gesamtzusammenhang mit den strafbaren Handlungen des Aufklärungsgehilfen bestehen. Taten Dritter, die nun wirklich überhaupt keine Verbindung zu der Straftat oder den Straftaten des Aufklärungsgehilfen haben, sind mit § 31 Nr. 1 BtMG nicht gemeint. Der Aufklärungsgehilfe, der den § 31 BtMG für sich in Anspruch nehmen will, kann in den Genuß einer Strafmilderung bzw. eines Absehens von Strafe nur dann kommen, wenn seine Offenbarung und Aufklärungshilfe zu einem tatsächlichen Aufklärungserfolg führt. Schaffung von Verdacht oder Aufklärungsmöglichkeiten reichen nicht aus, ebenso nicht reines Aufklärungsbemühen ohne Aufklärungserfolg; dieses ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung mildernd i. R. von § 46 StGB zu würdigen. Ein erheblicher und wesentlicher Beitrag zur Identifizierung, Festnahme und Überführung, von (Mit-) Tätern, Abnehmern, Hintermännern, Verkäufern, Dealern, Auftraggebern etc. und Aufklärung von Taten und Tatbeteiligungen reicht aber in jedem Fall aus. Verallgemeinernd kann man grob sagen: Je gewichtiger der Aufklärungserfolg, desto größer die Strafmilderung. Bei bloß gutem Willen zur Aufklärung ohne Erfolg keinen 31er !
Und nun noch der § 31 Nr. 2 BtMG: Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können. Entscheidend allein ist hier, dass durch die freiwillige und rechtzeitige Offenbarung des Wissens schwere BtM-Delikte noch verhindert werden können, die sich noch im Stadium der Planung befinden.
In dem letzten Satz des § 31 BtMG steht noch was ganz wichtiges: "§ 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend."
Was hat es damit auf sich ? - In § 46b III StGB heisst es: "Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist." Der Täter hat also bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens Zeit, sein Wissen zu offenbaren. Nach diesem Zeitpunkt verbleibt nur noch die Möglichkeit, diese Aufklärungshilfe im Rahmen der normalen Strafzumessung (§ 46 StGB) strafmildernd zu berücksichtigen. Die Täter, die also den § 31 BtMG in Anspruch nehmen wollen, sollten also bereits im Ermittlungsverfahren ihr Wissen offenbaren. Jedoch wird der Täter vor dem Urteilsspruch nie die absolute Gewißheit haben, ob sich der § 31 BtMG für ihn auch wirklich rentiert (hat), da schließlich Polizei und Staatsanwaltschaft das Urteil nicht fällen, sondern das Gericht. Staatsanwaltschaft und erst recht die Polizei können daher keine verbindlichen Zusagen hinsichtlich einer bestimmten Strafe machen.
§ 35 BtMG
§ 35 I BtMG: Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken. § 35 III BtMG: Absatz 1 gilt entsprechend, wenn 1. auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder 2. auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.
Zwischen (rechtskräftig abgeurteilter) Straftat, - die auch zur Beschaffung von Drogen verübt worden sein kann, also auch Taten direkter Beschaffungskriminalität -, und - zur Tatzeit bestandener - Betäubungsmittelabhängigkeit (gemeint sind Betäubungsmittel i.S.d. Anlagen I, II und III zu § 1 I BtMG) muß direkte Kausalität bestehen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Drogentherapie bei der Vollstreckungsbehörde (das ist im Erwachsenenstrafrecht die Staatsanwaltschaft) beantragt wird, muss die Betäubungsmittelabhängigkeit aber noch bestehen, denn sonst bräuchte der Antragsteller ja schließlich keine therapeutische Behandlung. Die zu vollstreckende Strafe bzw. der zu vollstreckende Rest der Strafe darf 2 Jahre nicht übersteigen. Die "einer seiner Rehabilitation dienende Behandlung" kann stationär, aber auch ambulant sein. Im Hinblick auf § 36 I 1 BtMG ist aber eine staatlich anerkannte Einrichtung empfehlenswert. Egal ob staatlich anerkannt oder nicht: Ziel jedenfalls muss die Abstinenz von den Drogen sein.