Ermittlungen / Ermittlungsmethoden (Beispiele)
Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO
Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat, § 100a I Nr. 1 StPO. Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind nach § 100a II Nr. 7 StPO auch folgende (Katalogtaten) aus dem Betäubungsmittelgesetz: a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen, b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b. Desweiteren ist die Überwachung der Telekommunikation gem. § 100a StPO nur dann zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre, § 100a I Nr. 3 StPO. Die Tat muss ferner auch im Einzelfall schwer wiegen, § 100a I Nr. 2 StPO. Bei all diesen Punkten steht dem anordnenden Gericht oder der anordnenden Staatsanwaltschaft (§ 100b StPO) ein Beurteilungsspielraum zu, der aber gerichtlich auf Überschreitungen nachprüfbar ist.
§ 100b I StPO: Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft getroffen werden. Soweit die Anordnung der Staatsanwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Gab es überhaupt keine Verdachtsgründe zum Zeitpunkt der Anordnung oder fehlt es überhaupt an einer Anordnung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht, führt das zur Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung und letztlich zu einem Beweisverwertungsverbot der erlangten Telefonaufzeichnungen.
Durchsuchung / Beschlagnahme
Durchsuchung und Beschlagnahme sind sehr häufig in Betäubungsmittelstrafverfahren. Der Durchsuchungsbeschluß muss bestimmt insb. hins. Tatvorwurf und Ziel der Durchsuchung und verhältnismäßig sein, da die Durchsuchung ein eklatanter Eingriff in Grundrechte darstellt. Es gilt der Richtervorbehalt: Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden, § 105 StPO. Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden, § 98 StPO.
Ermittlungspersonen (verdeckte Ermittler, Vertrauensperson (VP), V-Leute, Lockspitzel, Polizeispitzel, Agent Provocateur)
Verdeckte Ermittler § 110 a StPO sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende) ermitteln. Sie dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs (§ 110 a I Nr.1 StPO) begangen worden ist. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler auch eingesetzt werden, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr der Wiederholung besteht. Der Einsatz ist nur zulässig, soweit die Aufklärung auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. Zur Aufklärung von Verbrechen dürfen Verdeckte Ermittler außerdem eingesetzt werden, wenn die besondere Bedeutung der Tat den Einsatz gebietet und andere Maßnahmen aussichtslos wären.
Vertrauenspersonen (VPs, V-Personen) sind im Gegensatz zu den Verdeckten Ermittlern keine Beamten des Polzeidienstes, sondern Personen, die sich z.B. in einem bestimmten kriminellen Umfeld aufhalten und ihre dort gewonnenen Erkenntnisse an die Polizei weitergeben. Der VP wird von der Polizei Vertraulichkeit zugesichert und deren Identität geheimgehalten. Die Unterstützungstätigkeit, - nämlich die Polizei bei der Aufklärung von Straftaten zu unterstützen -, ist dabei auf Dauer angelegt; wenn dies nur im Einzelfall geschieht, nennt man diese Person dann Informant. VPs fungieren oft als Lockspitzel, d.h. die verdächtige Personen zu einer Straftat absichtlich provozieren (Tatprovokation, daher auch "Agent Provocateur"), z.B. als Scheinaufkäufer von Kokain. Beispiel: Die VP als Lockspitzel oder auch ein verdeckter Ermittler als Lockspitzel begibt sich in die Nähe von Drogendealern oder Drogenaufkäufern, erwirbt über eine längere Vorlaufzeit deren Vertrauen, zeigen öfters größere Geldbeträge vor, damit die späteren Tatprovozierten auch glauben, der Scheinaufkäufer hätte wirklich Geld zum Kauf der Drogen, dann kommt es zu einer Übergabe der Drogen und die Polizei schlägt zu.
Wichtig zu wissen ist, dass die Regelungen der §§ 110a ff. StPO auf VPs nicht anwendbar sind und auch nicht analog. Im Prinzip lässt sich daher sagen, dass der Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei keine Grundlage im Gesetz hat. Besonders für den Bereich der Problematik des schweren Drogenhandels werden diese VP-Einsätze aber grundsätzlich als unabdingbar angesehen, da man der Aufklärung dieser schwer aufklärbaren Drogenkriminalität auf andere Weise nicht Herr werden kann. Andererseits muss sich der Tatprovozierte aber in vielen Fällen als "verraten und verkauft" vorkommen, da er im Prinzip ja zu nichts anderem gemacht wurde als zum bloßen Objekt der Strafverfolgungsbehörden.