THC-COOH (THC-Carbonsäure)


Der THC-COOH-Wert oder auch THC-Carbonsäure genannt, ein Abbauprodukt von THC, - ein Metabolit -, lässt Rückschlüsse auf das Konsumverhalten hinsichtlich THC, dem Wirkstoff von Cannabis, zu.

Gucken wir uns doch mal zuerst die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) an. Dort sehen wir unter Punkt 9.2 (Einnahme von Cannabis) die beiden Unterpunkte 9.2.1 (Regelmäßige Einnahme von Cannabis) und 9.2.2 (Gelegentliche Einnahme von Cannabis). Ganz klar steht da, dass bei regelmäßiger Einnahme von Cannabis weder Eignung noch bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht ("nein"). Bei Gelegentlicher Einnahme von Cannabis steht da ein "Ja" und zwar unter der Bedingung, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis Konsum und Fahren trennen kann und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust besteht. Bei Einnahme von harten Drogen wie Amphetamin, LSD, Kokain oder Heroin ist die Fahreignung schon generell nicht gegeben. Nach nachgewiesener einjähriger Abstinenz (siehe Punkt 9.5) i.R.d. MPU und regelmäßiger Kontrollen kann der Führerschein - nach vorheriger Beantragung - nach 1 Jahr wieder erlangt werden. Cannabis gehört hingegen zu den weichen Drogen. Dort geht man sogar von frühestens 6 Monaten Abstinenz aus bis zur Wiedererlangung.

Wie aber unterscheidet man einmaligen Konsum, gelegentlichen Konsum und regelmäßigen Konsum von Cannabis voneinander ?

Die Beantwortung dieser Frage ist gar nicht einfach und orientiert sich vor allem an der Rechtsprechung, die sich ihre Sachkunde wiederum aus der Wissenschaft holt. Es kommt dabei vor allen Dingen auf die THC-COOH-Konzentration im Blut an. Die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte variiert. Einige OVGs sagen, dass bereits ab einer Konzentration von 75 ng/ml THC-COOH im Blut einen regelmäßiger Konsum vorliege, andere setzen die Schwelle sogar erst ab 100 oder gar 150 ng/ml THC-COOH an.

Wie Sie erahnen können, ist das eine Wissenschaft für sich und soll hier nicht weiter verkomplizierend ausgeführt werden. Ich empfehle Ihnen, wenn Ihnen möglicherweise ein Fahrerlaubnisentzug seitens der Fahrerlaubnisbehörde droht, eine rechtliche Beratung, konkret auf Ihren Einzelfall zugeschnitten.