THC (Tetrahydrocannabinol)


THC ist der eigentliche Wirkstoff von Cannabis und verursacht den Rausch beim Konsumenten. Dabei besitzen die weiblichen Blüten den vergleichsweise höchsten Wirkstoffgehalt an THC, nämlich bis zu 20 % und gar darüber. Die Blätter von Cannabis enthalten weit weniger THC als die Blüten. Die männlichen Hanfpflanzen noch weit geringer, der Samen so gut wie gar kein THC.

Warum ist aber der THC-Wirkstoffgehalt im Blut so wichtig für den Gesetzgeber ?

Richtig, es geht vor allem um die liebe Fahrerlaubnis. Ferner um das Strafrecht und eine mögliche Ordnungswidrigkeit (Bußgeldverfahren).

Zunächst zum Bussgeldverfahren im Zusammenhang mit THC im Blut. § 24 a Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG besagt folgendes: Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Wie Sie aus der Anlage ersehen können, gehört dazu auch Cannabis. Wie man der Bußgeldkennzahl oder Tatbestandsnummer 424648 des Bußgeldkatalogs entnehmen kann, "gibt es" nach dem aktuellen Stand des Bussgeldkatalogs (ab 01.05.2014) für die Verkehrsordnungswidrigkeit "Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis bzw. THC" unter Verletzung von §§ 24 a Abs. 2, 3, 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV in der Regel ein Bußgeld von 500 Euro, 2 Punkte im Verkehrszentralregister (Flensburg) sowie 1 Monat Fahrverbot. Wesentlich höher ist die Sanktion, wenn bereits eine Entscheidung oder gar mehrere im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen sind.

Im Zuge der Entwicklung seit dem 01.08.1998, als der § 24 a Abs. 2 StVG in Kraft trat, gibt es nun mittlerweile verbindliche untere Grenzwerte für diesen Tatbestand, also untere Nachweisgrenzen im Blut. Das ist für Cannabis (Substanz: THC) die Untergrenze 1 ng/ml (Nanogramm pro Milliliter) THC, für Heroin (Substanz: Morphin) 10 ng/ml Morphin, für Cocain / Kokain 10 ng/ml Cocain bzw. 75 ng/ml Benzoylecgonin und für Amfetamin 25 ng/ml. Das entspricht dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Wenn also jmd. beim Führen eines KFZs mit mehr als 1 ng/ml THC Konzentration im Blut ertappt wird, ist der Tatbestand (s.o.) erfüllt.