Verkehr / Führerschein im Zusammenhang mit Drogen
Das Führen eines KFZ unter Drogeneinfluss bzw. Einfluss von Betäubungsmitteln kann eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) oder auch Straßenverkehrsgefährdung (§ 315 c StGB) nach sich führen.
In diesem Zusammenhang ist das Wort MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung), im Volksmund auch "Idiotentest" genannt, sehr gefürchtet. Nach erfolgtem Entzug der Fahrerlaubnis will der Betroffene seinen Führerschein schließlich so bald als möglich zurück haben bzw. wiedererteilt bekommen.
Im Gegensatz zum Alkohol gibt es bei Drogen / Betäubungsmitteln keinen bestimmten "Promillewert" ab der man sagen kann, dass jmd. absolut fahruntüchtig ist. Allein aus dem Konsum von BtM kann man also nicht auf absolute Fahruntüchtigkeit schließen. Es gibt einfach (noch) keine absoluten Grenzwerte, bei denen man automatisch Fahruntauglichkeit annehmen kann. Im Zusammenhang mit Drogenkonsum ist daher der Fokus eher auf die sog. relative Fahruntüchtigkeit zu lenken, bei der neben der Feststellung, dass Drogen konsumiert wurden und unter diesem Einfluß auch ein KFZ geführt wurde, noch rauschgiftbedingte Ausfallerscheinungen (Fahrfehler, Schlangenlinien fahren, Begehen von Verkehrsordnungswidrigkeiten, "Beinahe-Unfall", Verkehrsunfall etc.) hinzutreten müssen. Letztere müssen so gravierend sein, dass man sicher auf Fahruntauglichkeit schließen kann. Auf jeden Fall muß / müssen diese Ausfallerscheinung(en) Folge des davor stattgefundenen Drogenkonsums sein. Der Drogenkonsum muss für die Fahrfehler bzw. Ausfallerscheinung(en) ursächlich sein, um letztendlich relative Fahruntüchtigkeit sicher bejahen zu können. Daran fehlt es bzw. kann es zumindest fehlen, wenn diese Ausfallerscheinung(en) in dieser Situation auch völlig nüchterne Menschen gezeigt hätten.
Nach § 24a II StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Der Grenzwert, ab wann hier dann bei Cannabis (Wirkstoff: THC) eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, ist 1 ng/ml. Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. Die Geldbuße kann bis zu 3.000 € betragen.
Oft kommt es vor, dass die Polizei den Führerschein an Ort und Stelle beschlagnahmt, wenn sie einen Fahrer z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt i.S.d. § 316 StGB aus dem Verkehr zieht bzw. wenn alle Anzeichen für eine Trunkenheitsfahrt als Straftatbestand sprechen und nicht nur etwa als Ordnungswidrigkeit wie § 24a StVG. Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, § 111a StPO. Mit "dringenden Gründen" ist gemeint, dass dem Beschuldigten im Strafverfahren höchstwahrscheinlich die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Wenn lediglich von einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG auszugehen ist, wird die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen.
§ 69 I StGB : Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Es gibt im StGB aber auch das Fahrverbot als Nebenstrafe, siehe § 44 StGB. Beides schließt sich aber gegenseitig aus.
Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des § 69 I StGB z.B. ein Vergehen nach § 315 c StGB oder § 316 StGB so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, § 69 II StGB.
Sperrfrist nach § 69a StGB : Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet, § 69a I StGB. Interessant für den Leser sind aber auch die Absätze 2 - 7 des § 69a StGB.
Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen (§ 25 I StVG). Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sieht vor, dass bei Verstoß gegen § 24a StVG bei einem Ersttäter 1 Monat Fahrverbot und 500 € Bußgeld, bei nochmaligem Verstoß 1000 € Bußgeld und 3 Monate Fahrverbot und bei nochmaligem wiederholten Male 1500 € Bußgeld und 3 Monate Fahrverbot anzuordnen ist, siehe Lfd. Nr. 241, 241.1, 241.2 der Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog. Die Lfd. Nr. 242, 242.1, 242.2 der Anlage (zu § 1 Abs. 1) Bußgeldkatalog behandeln die berauschenden Mittel i.S.d. § 24a II StVG (z.B. Cannabis, siehe Anlage zu § 24a StVG), die Regelsätze (Bußgelder) und Fahrverbote sind dort aber nach dem gleichen Schema aufgeführt wie zuvor erwähnt bei der 0,5 Promille - Grenze Alkohol (Lfd. Nr. 241, 241.1, 241.2). Die Maßgaben der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sind jedoch für das Gericht, welches nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid über den Einspruch zu entscheiden hat, nicht verbindlich, da die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge Regelsätze sind. Das Gericht kann daher von diesen Regelsätzen unter besonderen Umständen abweichen, etwa das vom Ordnungsamt festgesetzte Fahrverbot aufheben und zugleich die Geldbuße erhöhen etc.. Interessant zu wissen sind auch die Voraussetzungen der Gewährung einer 4-Monatsfrist für das Wirksamwerden des Fahrverbots, siehe § 25 Abs. 2a StVG .
Oft ist es so, dass jmd. im öffentlichen Straßenverkehr beim Führen eines KFZ nach Cannabis - Konsum mit einem bestimmten THC-Wert - sagen wir mal 8 ng/ml - und einem bestimmten THC - COOH - Wert (THC - Carbonsäure) von - sagen wir mal 120 ng / ml - angehalten wird und diese Werte dann auch bei der anschließend stattfindenden Blutprobe festgestellt werden. Dann mag das dann vielleicht aus Sicht der Strafverfolgungsbehörde nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a II StVG sein und kein § 316 StGB, weil die Polizei keine rauschgiftbedingten Ausfallerscheinungen feststellen konnte, die zusammen mit dem THC - Wert auf relative Fahruntüchtigkeit hätten schließen können. Jedenfalls wird die Polizei Auszüge der Akte aber der Fahrerlaubnisbehörde zusenden, die dann anhand der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) prüfen wird, ob der Betroffene zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist oder nicht. In den Ziffern 9.2, 9.2.1, 9.2.2 (Einnahme von Cannabis) dieser Anlage 4 wird dann zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme von Cannabis unterschieden. Um zwischen einmaligem, gelegentlichem und regelmäßigem Konsum von Cannabis zu unterscheiden, können die THC - COOH - Werte (THC - Carbonsäure) des Betroffenen herangezogen werden.
Nach Ziffer 9.1. der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), also harter Drogen wie Heroin, Kokain, LSD oder Amphetamin nicht gegeben. Um Kraftfahreignung nach Drogenkonsum wieder nachzuweisen, muss vom Betroffenen eine mind. einjährige Drogenabstinenz durchlaufen werden, während der er sich nichtvorangekündigten, aber regelmäßigen, Laborkontrollen innerhalb dieser "Einjahresfrist" unterzieht.
Hinsichtlich der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - nachdem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist - ist diese Einjahresfrist für die Unterbeweisstellung der Kraftfahreignung sehr praxisrelevant: Der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis macht erst dann Sinn, wenn eine einjährige Abstinenz von Drogen durch Drogenscreenings (z.B. Haarproben) oder ähnlichen Untersuchungen / Kontrollen nachgewiesen wird. Diese einjährige Drogenabstinenz ist so eine Art Verwaltungspraxis der Fahrerlaubnisbehörden, angelehnt an Ziffer 9.5 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Desweiteren sollte der Betroffene mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechnen, auf die er sich ja dann in dem Jahr vorbereiten kann.
Nach Ziffer 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 der FeV gelten die in dieser Anlage vorgenommenen Bewertungen für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis (durch die Fahrerlaubnisbehörde) ist in § 3 I StVG normiert. Wenn ein Strafverfahren noch parallel läuft, sind die Absätze 3 und 4 des § 3 StVG noch lesens- und wissenswert.
Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist, § 46 I FeV. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung, § 46 III FeV.
Wenn jmd. also die Fahrerlaubnis entzogen wird, da nicht geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, sind die einschlägigen Normen also § 3 I StVG i.V.m. § 46 I FeV.
Gem. § 11 I S. 1 + 2 FeV müssen die Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. § 11 II S. 1 + 2 FeV : Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Beispiel: Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgt dann nach den Normen § 3 StVG i.V.m. § 46 III FeV , § 11 I FeV i.V.m. § 11 II 3 Nr. 2 FeV i.V.m. § 14 I 1 Nr. 2 FeV (bei Einnahme von BtM) i.V.m. den Anforderungen der Anlage 4 zur FeV zur Klärung der Frage, ob aufgrund der der Fahrerlaubnisbehörde bekanntgewordenen Tatsachen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben ist oder nicht. § 11 III FeV regelt in Ziffer 1, dass die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden kann, wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist.
§ 14 FeV regelt die Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel, wonach die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen anordnet, daß ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder mißbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.